Auswirkungen des Lockdowns auf kirchliches Leben
Maskenpflicht in Gottesdiensten
31.10.2020 hf Artikel: Download PDF Drucken Teilen Feedback
zu den Beschlüssen der Landesregierung am 29.10.2020:
Fragen und Antworten, veröffentlicht vom Hessischen Rundfunk am 29.10.2020
Für Gottesdienste in Hessen gilt Maskenpflicht.
Am Mittwoch haben sich Bund und Länder auf einen einmonatigen begrenzten Lockdown ab Montag, den 2. November 2020 geeinigt. Im Anschluss hat Hessen entschieden, wie diese Beschlüsse umzusetzen sind.
Auf der Grundlage dieser Beschlüsse empfiehlt der Krisenstab der EKHN am 30.10.2020:
"Auch Reformationsgottesdienste können nach den bisherigen Regelungen und unter Einhaltung der aktuellen Schutzmaßnahmen (u. a. Maskenpflicht am Platz) gefeiert werden. Gemeinden, die den Gottesdienst nicht mehr in der Kirche feiern möchten, laden wir herzlich ein, an dem zentralen Gottesdienst der EKHN digital (18 Uhr) teilzunehmen.
Grundlinie der Empfehlungen des Krisenstabs ist es, den direkten Kontakt vieler miteinander sehr deutlich zu beschränken und so eine schnelle Verbreitung des Coronavirus einzudämmen.
Daher sollen alle Veranstaltungen, bei denen sich Gruppen und Kreise regelmäßig treffen, in den kommenden vier Wochen nicht stattfinden. Dazu gehören auch Angebote für Kinder, Jugendliche und Senior*innen, die Arbeit mit Chören und Posaunenchören oder Bewegungsangebote sowie Gruppen und Kreise, die nicht der Gemeinde angehören, aber in den Gemeinderäumen stattfinden.
Auch Vermietungen für private Feierlichkeiten sollten unterbleiben.
Alle öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge etc. sollen nicht stattfinden. Sie können – wenn möglich – in digitaler Form angeboten werden.
Auch für Gremiensitzungen und Besprechungen empfehlen wir dringend, diese digital durchzuführen.
Die Konfirmandenarbeit gehört zur Bildungsaufgabe der Kirche. Konfirmandenarbeit soll – wenn möglich – in digitaler Form stattfinden. Er kann – entsprechend des Schulunterrichts – auch vor Ort stattfinden, wenn Schutzmaßnahmen und die Schutzkonzepte für und in den Räumlichkeiten sicher eingehalten werden. Die Kirchenvorstände entscheiden vor Ort, wie und ob dies möglich ist. Konfitage oder andere Formen der Konfirmand*innenarbeit, bei denen Bewegung und gemeinsame Aktionen geplant sind, sollen nicht stattfinden. Freizeiten für alle Zielgruppen sollen bis einschließlich Januar nicht stattfinden.
Die Durchführung von Gottesdiensten in Kirchen und kirchlichen Räumen wird von den Landesregelungen ermöglicht. Darin zeigt sich die Achtung des Rechts auf Religionsausübung der Glaubensgemeinschaft. Gottesdienste können und sollen auch nach Maßgabe des Krisenstabs weiter stattfinden. Dafür gelten weiter die Regeln der Schutzkonzepte. Neben dem Einhalten des Abstands von 1,5 Metern muss der Mund-Nasen-Schutz auch am Platz getragen werden.
Wir empfehlen dringend, auf jede Form des Gemeindegesangs zu verzichten.
Wir empfehlen, auch digitale Formate wieder verstärkt einzusetzen."
zu den Schutzmaßnahmen - aktualisiert von der EKHN - für Mitarbeitende
Themen-Special - EKHN - zu Corona
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